„Es ist gut zu wissen, dass der Wunsch oder das, was man gerne möchte auch tatsächlich vollzogen wird.“
Frau Heinrich
Viele Testamentsspender:innen sagen uns, wie beruhigend und erleichternd es ist, ihr Erbe in einem Testament geregelt zu haben. Mit einem Testament können Sie mit mehr Sicherheit und Gelassenheit in die Zukunft schauen.
Gerade, wenn Sie kinderlos sind und Ihnen vielleicht die eigene Vergänglichkeit bewusst wird, ist es ratsam, zu überlegen, wer einmal das von Ihnen geschaffene Lebenswerk erhalten soll. Denn oft kann es passieren, dass ohne Testament Verwandte erben, die Sie nicht einmal kennen. Warum in einem solchen Fall nicht Freund:innen oder gemeinnützige Organisationen im Testament bedenken?
Mit einem Testament können Sie zu Lebzeiten festlegen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll. Damit bestimmen Sie (und nicht etwa der Gesetzgeber), was mit Ihrem Vermögen passiert. Sie können auch Menschen bedenken, die nicht als gesetzliche Erben vorgesehen sind.
Sie erklären darin, ob Sie einer einzelnen Person die gesamte Verlassenschaft vermachen oder ob mehrere Erb:innen sich (im Innenverhältnis) die Verlassenschaft quotenmäßig teilen sollen (etwa je zu einem Drittel, zu gleichen Teilen).
Sie können in Ihrem Testament auch einzelne Sachen wie z. B. ein Sparbuch oder eine Eigentumswohnung als Vermächtnis (früher: Legat) vermachen.
Sie können Ihr Testament jederzeit ändern und widerrufen. Es ist eine einseitige Verfügung, die Ihren letzten Willen enthält, der sich eben ändern kann.
Wenn Sie keine Angehörigen und kein Testament haben, fällt Ihr Vermögen an den Staat. Warum nicht in diesem Fall ein Testament machen und eine gemeinnützige Organisation bedenken, die Ihnen immer schon am Herzen lag?
Geben macht glücklich:
Studien belegen, dass Menschen beim Geben Glück empfinden. Glück beeinflusst unser Wohlbefinden und kann sogar ein Leben verlängern. Und Glück empfinden auch jene Menschen, denen Sie Gutes tun werden.
Selbst ein kleiner Betrag kann Großes bewirken:
„… Ich mache das, weil mir das wirklich ein Anliegen ist. Ich bin nicht groß vermögend, bei Gott nicht, aber ich stehe auf dem Standpunkt, dass auch kleinere Beiträge überall helfen.“ Frau Koch
Ein Tipp: Setzen Sie in ihrem Testament auch Ersatzerb:innen für den Fall ein, dass die eingesetzte Person z.B. früher verstirbt. Auch gemeinnützige Organisationen können Ersatzerb:innen sein.
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Ein Nachteil ist, dass es leicht übersehen oder beseitigt werden kann. Wenn Ihr Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder im Testamentsregister der Österreichischen Rechtsanwälte eingetragen ist, können Sie sicher sein, dass es auch gefunden wird.
Was Sie jedenfalls beachten sollten:
Bei dieser Testamentsform brauchen Sie KEINE Zeug:innen.
Das Gesetz sieht viele Formvorschriften zum fremdhändigen Testament vor. Daher ist es unbedingt anzuraten, eine:n Notar:in oder Rechtsanwalt:in beim fremdhändigen Testament zu Rate zu ziehen.
Für ein gültiges Testament sind viele Dinge zu beachten.
Unsere Testamentsvorlage soll Sie dabei unterstützen, an alles zu denken. Ebenso haben wir für Sie eine Checkliste erstellt sowie eine Übersicht für Ihre Vermögensaufstellung, damit Sie alles im Überblick haben.
Einfach hier klicken und kostenlos herunterladen.
In unserem Erbrechtsratgeber erhalten Sie viele Informationen, wie Sie ein gültiges Testament errichten und was Sie für die Erstellung zu tun haben. Natürlich sind auch darin die erwähnten Testamentsvorlage zum eigen- und fremdhändigen Testament und eine Checkliste zu den wichtigsten Vorkehrungen und zu ihren Vermögensverhältnissen enthalten.
Damit Sie aber sichergehen können, alle formelle Erfordernisse des Testaments erfüllt zu haben, wenden Sie sich unbedingt an eine:n Notar:in bzw. Rechtsanwalt:in und lassen sich juristisch beraten.
Umgangssprachlich verwenden wir oft diese beiden Worte, ohne einen Unterschied zu machen.
Aber: Rechtlich gibt es sehr wohl einen Unterschied.
Eine Erbin bzw. ein Erbe bekommt das ganze oder einen Teil Ihres Vermögens und tritt Ihre Gesamtrechtsnachfolge an. Das heißt: Sie oder er haftet ebenso für Schulden.
Bei einem Vermächtnis (früher: Legat) hingegen vermachen Sie eine bestimmte Sache, z. B. ein Sparbuch, eine Eigentumswohnung, eine Goldmünzensammlung oder Wertpapiere einer Person oder einer gemeinnützigen Organisation. Diese Verfügung von Todes wegen treffen Sie am besten in Ihrem Testament und benennen die oder den Vermächtnisnehmer:in. Es sollte im Testament neben etwaigen Vermächtnisnehmer:innen immer auch ein oder mehrere Erb:innen eingesetzt werden. Diese erhalten eine bestimmte Quote des Gesamtvermögens.
Tipp: Gemeinnützige Organisationen können Sie auch im Testament in Form eines Vermächtnisses bedenken oder eine bzw. mehrere Organisationen als Erben oder Ersatzerben einsetzen.
Wenn Sie wollen, dass Ihr Testament hieb- und stichfest ist und so spätere Erbstreitigkeiten vermieden werden, holen Sie sich am besten Rat von eine:r Erbrechtsspezialist:in.
Eine neutrale und informative Erstberatung bei einer Notarin oder einem Notar ist immer kostenfrei.
Für die Errichtung eines einfachen Testaments können Sie mit einem Richtwert zwischen 300 und € 500 Euro rechnen. Je komplexer Ihre Vermögensangelegenheiten sind, desto höher wird dieser Wert sein.
Die Dinge ändern sich. Daher können Sie Ihr Testament jederzeit abändern oder widerrufen – unabhängig, ob Sie es eigen- oder fremdhändig verfasst haben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn von Ihnen eingesetzte Erbinnen und Erben sterben oder sich Ihre Vermögensverhältnisse ändern. (Setzen Sie daher auch mögliche Ersatzerb:innen ein.)
Ein neues Testament widerruft und ersetzt automatisch ein vorhergehendes. Auch hier sollten Sie aber alle Formerfordernisse einhalten, damit Ihr geänderter letzter Wille gültig ist.
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