In einem Testament können Sie darüber bestimmen, wie Sie Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben aufteilen wollen und vermeiden auf diese Weise Missverständnisse oder gar Erbstreitigkeiten.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die möglicherweise nicht vollständig Ihrem Willen entspricht.
Ein Testament zu haben, ist für mich eine so große Erleichterung.
Herr Ernst
Wenn Sie kein Testament verfassen (oder dieses ungültig ist), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und berücksichtigt nur Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner oder den Staat.
Der Verwandtschaftsgrad der Angehörigen entscheidet, ob und welchen Anteil an Ihrem Erbe diese von Gesetzes wegen erhalten. Es gibt vier Linien (oder Parentelen):
Grundsätzlich erben alle Personen innerhalb einer Linie zu gleichen Teilen. Es gilt überdies das Prinzip „Alt vor Jung“: Zuerst erben immer die Kinder der Erblasserin bzw. des Erblassers. Ist eines bereits vorverstorben, kommen dessen Kinder zum Zug. Zusätzlich gibt es noch das Erbrecht des (Ehe-)Partners oder der (Ehe-)Partnerin.
Die begünstigte(n) Person(en) treten eine Gesamtrechtsnachfolge an, d. h. sie haften auch für Schulden der Erblasserin bzw. des Erblassers.
Sind Sie alleinstehend und haben keine Blutsverwandte und errichten kein Testament, wird Ihr Erbe vollständig an den Staat fallen.
Hier kommen Sie zu unserem Testamentsrechner: Prüfen Sie, wer in Ihrem Fall gesetzlich erbberechtigt ist …
Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin sowie Ihre direkten Nachkommen (also Kinder und Kindeskinder) haben immer einen Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes – und zwar auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Mit dem Testamentsrechner erfahren Sie in nur wenigen Klicks, wer in Ihrer Familie einen Anspruch auf den Pflichtteil hat und wie hoch dieser ist …
Übrigens: Der Pflichtteilanspruch ist eine reine Geldforderung gegenüber dem Nachlass, nicht aber ein Anspruch, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten. Schenkungen zu Lebzeiten werden der Verlassenschaft hinzu- und angerechnet.
Bei besonderen Gründen sieht der Gesetzgeber vor, dass der Pflichtteil durch eine testamentarische Verfügung gemindert oder eine pflichtteilsberechtigte Person enterbt werden kann.
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, die Formerfordernisse für ein Testament – es gibt eine Menge zu beachten, damit Sie beruhigt Ihren letzten Willen gültig verfassen können.
Wir empfehlen daher in jedem Fall eine rechtliche Beratung durch eine Juristin oder einen Juristen, damit Sie mit Ihrem Testament auf der sicheren Seite sind. Die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos.
Auf www.notar.at können Sie gezielt nach einer Notarin bzw. einem Notar in Ihrer Nähe suchen und laden Sie herzlich zu einem kostenlosen Erstgespräch ein.
Ein einfaches Testament beim Notar bzw. Notarin kostet zwischen 300 und 500 Euro exkl. USt., komplexere Testamente dementsprechend mehr. Das Honorar richtet sich nach der Arbeitszeit und nicht nach dem zu vererbenden Vermögen.
Ihr Ansprechpartner:
Mag. Markus Aichelburg: Projektleitung
Fundraising Verband Austria
Herbeckstraße 27/ Stiege 2 / Tür 3
A – 1180 Wien
T: +43 (0)1 276 52 98 – 16
E: info@vergissmeinnicht.at
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