Diese Verordnung regelt einheitlich, welches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall zur Anwendung kommt: Im Todesfall gilt das Erbrecht jenes Staates, in dem der Erblasser/die Erblasserin seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist der Ort, an dem sich eine Person regelmäßig über einen gewissen Zeitraum aufhält, ohne dort einen bleibenden Aufenthalt zu begründen. Mittels einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) kann der Erblasser/die Erblasserin vorab die im Erbfall anzuwendende nationale Rechtsordnung bestimmen