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Testamentsformen

Testamentsformen

Das eigenhändige Testament wird von der Erblasserin oder dem Erblasser selbstständig handschriftlich verfasst und mit einer Unterschrift gekennzeichnet. Es sind keine Zeugen erforderlich. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser selbstständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. Die Bezeichnungen "Testament", "Letztwillige Anordnung" oder "Letzter Wille" müssen im Testament enthalten sein. Vor- und Zuname des Erblassers sollen ebenso enthalten sein. Die Angabe von Ort und Datum ist unbedingt anzuraten. Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Nachteilig ist, dass es leicht beseitigt oder übersehen werden kann.

Das fremdhändige Testament ist ein Testament, das vom Erblasser am Computer oder der Schreibmaschine verfasst  oder von einer dritten Person geschrieben wurde.    Aufgrund der vielen Formvorschriften zum fremdhändigen Testament ist es unbedingt anzuraten, einen Notar oder Rechtsanwalt beim fremdhändigen Testament zu Rate zu ziehen. Folgende Formvorschriften sind zu beachten:

 

  • Der Erblasser muss ein fremdhändiges Testament eigenhändig unterfertigen. Er muss durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz auf dem Testament ausdrücklich erklären, dass das Testament seinen letzten Willen enthalte (z.B.: "Das ist mein letzter Wille").
  • Die erforderlichen drei Testamentszeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn der Erblasser das Testament unterzeichnet und bekräftigt.
  • Die Zeugen müssen durch Nennung von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse identifizierbar sein.
  • Die Zeugen müssen auf dem Testament mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist.
  • Die Zeugen dürfen nicht selbst im Testament begünstigt oder nähere Verwandte oder Angestellte der im Testament bedachten Personen sein. Vor den Zeugen muss bekräftigt werden, dass es sich bei dem Schriftstück um den letzten Willen handelt – den Inhalt müssen die Zeugen nicht kennen

 

 

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