Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vor dem Verlust Ihrer Geschäftsfähigkeit, Ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Ihrer Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigte/r für Sie entscheiden und Sie vertreten kann. Man kann auch mehrere Personen bevollmächtigen, die verschiedene Aufgaben übernehmen bzw. Ersatzbevollmächtigte bestimmen. Da die Vorsorgevollmacht den erklärten Willen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht mehr entscheidungsfähigen Person widerspiegelt, gilt sie auf unbestimmte Zeit. Die Vorsorgevollmacht kann nur vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein (falls ausreichend Kapazitäten vorhanden sind) errichtet werden. Sie muss schriftlich sein. Gibt es bestimmte Vermögenswerte oder sind für die Errichtung besondere Rechtskenntnisse notwendig, dann kann die Vorsorgevollmacht nur bei Vertreterinnen/Vertretern der Rechtsberufe (Notariat, Anwaltschaft) errichtet werden.
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst mit Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls, also wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird die Vorsorgevollmacht wirksam. Diese Eintragung erfolgt von einem Notar/Rechtsanwalt. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Für das Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht sind ein ärztliches Zeugnis und die Eintragung der Wirksamkeit im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) erforderlich, die durch einen Notar oder Rechtsanwalt erfolgt.
Weitere Informationen und ein Formular zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier Weiterführende Links Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (Österreichische Notariatskammer) Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung und darum können aus deren Verwendung keine Rechtsansprüche begründet werden. Der FVA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen.