Pflegeleistungen, die am Erblasser/der Erblasserin drei Jahre vor seinem/ihrem Tod erbracht wurden, werden erbrechtlich berücksichtigt. Das Verlassenschaftsverfahren soll als Gelegenheit genützt werden können, Pflegeleistungen, die durch Angehörige am Erblasser/der Erblasserin erbracht wurden, nach Billigkeit entsprechend abzugelten und damit einen Ausgleich unter Angehörigen herzustellen